1.2. Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ist für die Anordnung einer Zwangsmassnahme die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, muss dann aber nachträglich schriftlich bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1 und BGE 143 IV 313 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2).