Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 18. September 2020 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 900.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe.