6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'621.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Huber, selber zu tragen. Zustellung an: […] - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)