5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'740.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 5.3. Die der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, für das Berufungsverfahren ausbezahlte Entschädigung von Fr. 248.35 wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'161.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.