3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten