3.6. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der kostenpflichtige Beschuldigte hat deshalb hinsichtlich seiner freigewählten Verteidigung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 e contrario StPO). Er hat seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung mithin selbst zu tragen. - 29 -