3.5. Die der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'621.85 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten sofort zurückzufordern, da er nach eigenen Angaben über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.00 verfügt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung deshalb bereits zum jetzigen Zeitpunkt erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).