Es ist jedoch korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Punkt «andere Auslagen» fälschlicherweise allgemeine Aufwendungen der Polizei (vgl. Buchungsnotizen, drei Polizeikostenrapporte Strafgericht) in Höhe von insgesamt Fr. 1'965.00 auferlegt hat. Dem Beschuldigten können allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, nicht als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit.