Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, als richtig. Es ist jedoch korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Punkt «andere Auslagen» fälschlicherweise allgemeine Aufwendungen der Polizei (vgl. Buchungsnotizen, drei Polizeikostenrapporte Strafgericht) in Höhe von insgesamt Fr. 1'965.00 auferlegt hat.