3.3. Die der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, mit Verfügung vom 22. Juli 2022 für das Berufungsverfahren auf Fr. 248.35 festgesetzte und bereits ausbezahlte Entschädigung ist ausgangsgemäss ebenfalls sofort vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).