3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie unter Hinzurechnung eines angemessenen Aufwands für das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung, mit gerundet Fr. 9'740.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angegeben hat, aktuell über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.00 zu verfügen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).