Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). - 27 - Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss ist ihm der auf ihn entfallende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen.