2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 28'800.00, gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).