Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 550.00 schuldhaft nicht bezahlt, wäre ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) grundsätzlich auf sechs Tage aufzurunden gewesen, wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bleibt (Art. 106 Abs. 2 StGB).