Nach dem Gesagten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse von Fr. 550.00, die sich im untersten Zehntel des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 befindet, auch unter Berücksichtigung der negativen Täterkomponente und der strafmindernd zu berücksichtigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) dem noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Das gilt umso mehr, als dass zwischen den beiden Übertretungen kein Zusammenhang besteht und deshalb im Rahmen der Asperation der jeweilige Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist.