können. Stattdessen entschied er sich ganz bewusst, durch den Lärm die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Je leichter es jedoch für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die auch für ihn geltenden Verkehrsregeln zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit einhergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112. E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).