Der Beschuldigte hat vorgängig zum 13. Oktober 2019 vorsätzlich Kokain konsumiert. Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 28b Abs. 2 BetmG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OGB und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher Kokain konsumiert hat, wiegt schwerer, weshalb er gegenüber dem einmaligen Konsumenten von Cannabis nicht privilegiert werden soll.