Zusammenfassend ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen und der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 zu widerrufen. Da die neu auszufällende Freiheitsstrafe und die Geldstrafe nicht gleichartig sind, kann keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gebildet werden. 2.4.6. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (23. November 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).