Um einer zukünftigen Delinquenz ausreichend entgegen zu wirken, reicht – nebst dem Widerruf der bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 – die zu erwartende, abschreckende Wirkung einer bedingten Freiheitsstrafe auch in Kombination mit der Ausfällung einer Verbindungsbusse (BGE 134 IV 60 E. 7.4 f.) nicht aus. Vielmehr erscheint es notwendig, dass die Freiheitsstrafe vollzogen und der gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen - 25 -