Dies relativiert das Gutachten, weshalb nur zurückhaltend und lediglich in Bezug auf Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts darauf abgestellt werden kann. Der Gutachter hatte denn auch die Frage zu beantworten, ob anzunehmen sei, dass der Beschuldigte «nach seinem bisherigen Verhalten» künftig Gewähr bieten werde, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten. Die dem Fachpsychologen zur Verfügung stehenden Akten und Informationen liessen jedoch nur Rückschlüsse auf das künftige rechtskonforme Verhalten in Bezug auf das Strassenverkehrsrecht zu, nicht jedoch betreffend andere Delikte.