Es wird sich aber erst noch zeigen müssen, ob der Beschuldigte drogenabstinent leben kann. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass dem Gutachter nicht sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten bekannt waren (vgl. Gutachten S. 1 f.), sondern lediglich diejenigen im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Dies, obwohl dem Beschuldigten zu Beginn der Exploration mitgeteilt wurde, dass er nichts Sicherheitsrelevantes verschweigen dürfe, ansonsten er dem Gutachter die Basis für ein positives Gutachten entziehe (Gutachten S. 2). Dies relativiert das Gutachten, weshalb nur zurückhaltend und lediglich in Bezug auf Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts darauf abgestellt werden kann.