Das durch den Fachpsychologen für Verkehrspsychologie, F. erstellte verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2021 ist, auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2010 vom 7. April 2021 E. 5.2), mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass das Gutachten einer Drogenabstinenz des Beschuldigten wesentliche Bedeutung zumisst. Es wird sich aber erst noch zeigen müssen, ob der Beschuldigte drogenabstinent leben kann.