geworden. Auch eine hohe unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 11'700.00, vermochte ihn nicht von weiteren Tatbegehungen abzuhalten. Mithin hat er trotz seiner Vorstrafen ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt.