Der Beschuldigte lebt zwar grundsätzlich in stabilen Verhältnissen. Diese haben ihn aber bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von neuen Straftaten abhalten können. Er ist mehrfach vorbestraft, und dies nicht bloss im Bereich des Strassenverkehrsrechts (vgl. oben). Dies ist bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Zu berücksichtigen ist, dass er sich selbst von der jüngsten Vorstrafe, mit welcher er zu einer kurzen, unbedingten Freiheitsstrafe und damit der schärfsten Sanktion verurteilt wurde, nicht abschrecken liess. Der Beschuldigte wurde am Tattag mehrfach und sogar noch während der laufenden Probezeit wieder rückfällig.