Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 unter anderem zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Aufgrund dessen ist der Aufschub des Vollzugs der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind dem Beschuldigten jedoch keine besonders günstigen Umstände, sondern eine eigentliche Schlechtprognose zu attestieren: