2.4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln unter Berücksichtigung einer Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist.