Das Beschleunigungsgebot wurde in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils verletzt, da das motivierte Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2021 erst am 20. Juni 2022 und somit acht Monate nach der Berufungsanmeldung vom 11. November 2021 (GA act. 426) versendet wurde. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Fristen wurden deutlich überschritten.