Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, womit sich die Täterkomponente im Umfang von einem Monat straferhöhend auswirkt. 2.4.3. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies damit, dass das Verfahren mittlerweile bereits drei Jahre andauere (Berufungsbegründung S. 16 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.