zwar einer regelmässigen Tätigkeit nachgeht, in einer festen Beziehung lebt und Vater eines noch minderjährigen Sohnes ist, für welchen er die alleinige Obhut innehat (Berufungsbegründung S. 14; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15; Protokoll Berufungsverhandlung S. 33 ff.), erscheint durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, sind – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 14) – nicht ersichtlich. Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom