Im Gegenteil versuchte der Beschuldigte, die gesamte Verantwortung des Vorfalls auf G. zu schieben. Die Tatsache, dass er selbst noch im Berufungsverfahren den von ihm gemieteten Ferrari mit dem durch G. gefahrenen Fahrzeug verglichen und dabei angegeben hat, der Ferrari sei dem BMW in leistungstechnischer Hinsicht überlegen, was zu einem Minderwertigkeitskomplex bei G. geführt habe (Berufungsbegründung S. 13), zeigt, dass beim Beschuldigten – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 14) – nach wie vor keine Einsicht vorhanden ist, scheint er sich doch auch heute noch in einem Wettstreit mit G. um das leistungsstärkere Fahrzeug zu befinden.