Der Beschuldigte musste sich zwar nicht selbst belasten und auch nicht an der Strafuntersuchung mitwirken (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO); eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist unter diesen Umständen hingegen ausgeschlossen. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist vorliegend zu verneinen. Im Gegenteil versuchte der Beschuldigte, die gesamte Verantwortung des Vorfalls auf G. zu schieben.