Diesbezüglich hat er die Strafuntersuchung jedoch nicht erleichtert, da die Beweislage aufgrund des Videos der Überwachungskamera und des gestützt darauf erstellten Gutachtens sowie des Gutachtens des IRM gesichert war und ein Bestreiten wenig sinnvoll gewesen wäre. Den Hauptvorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen bestritt er indessen hartnäckig. Der Beschuldigte musste sich zwar nicht selbst belasten und auch nicht an der Strafuntersuchung mitwirken (vgl. Art.