Der Beschuldige zeigte sich im Strafverfahren zwar insofern geständig, als er zumindest eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie im Berufungsverfahren die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestanden hat. Diesbezüglich hat er die Strafuntersuchung jedoch nicht erleichtert, da die Beweislage aufgrund des Videos der Überwachungskamera und des gestützt darauf erstellten Gutachtens sowie des Gutachtens des IRM gesichert war und ein Bestreiten wenig sinnvoll gewesen wäre.