97 Abs. 1 lit. a SVG und des Fahrens - 20 - ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG schuldiggesprochen. Er wurde dafür als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. September 2013 mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 640.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 15. Februar 2019 wurde der Beschuldigte wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB und Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug).