SVG, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB, des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen gemäss Art. 99 Ziff. 3 SVG [in der damals geltenden Fassung], des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit.