2.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. September 2013 wegen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art.