abstrakten Gefahr – zusätzlich erhöhten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter auszugehen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Die Beweggründe für das Rennen und damit einhergehend die Tempoexzesse bleiben weitgehend ungeklärt. Er verfügte am 13. Oktober 2019 jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte sich ohne Weiteres anders verhalten können, indem er beispielsweise einfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten und sich nicht auf die gegenseitigen Provokationen mit G. eingelassen hätte.