Der Beschuldigte hat somit mehrere für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Vorschriften in objektiv krasser Weise missachtet. Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der Uhrzeit (Sonntagnachmittag) zeitweise ein dichter Verkehr auf der Autobahn A1 herrschte und mehrere, unbeteiligte Fahrzeuge überholt wurden. Auf Autobahnen werden per se hohe Geschwindigkeiten gefahren, die Situation kann sich jederzeit rasch ändern und kleinste Fahrfehler hätten zu schweren Unfällen führen können. Insgesamt ist aufgrund der gesamten Umstände von einer – im Vergleich zur von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits vorausgesetzten qualifiziert erhöhten - 19 -