3.303.3 lit. e OBV [in der damals geltenden Fassung, SR 741.031]) und eine Übertretungsbusse (bis max. 34 km/h; BGE 132 II 234 E. 3.1 = Pra 2006 Nr. 150) liegt, sondern auch die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Durch das unnötige Abbremsen und das Parallelfahren mit G. beeinträchtigte er den normalen Verkehrsfluss und gefährdete die Sicherheit der weiteren Verkehrsteilnehmer zusätzlich. Der Beschuldigte hat somit mehrere für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Vorschriften in objektiv krasser Weise missachtet.