2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen und für die Übertretungen eine Busse. Da sich die Berufung im Schuldpunkt als unbegründet erweist, ist nicht weiter auf die beantragte Geldstrafe einzugehen.