2.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu verurteilen. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.