Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Schuldpunkt, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse zu bestrafen. Die Verbindungsbusse sei auf maximal 20% der Geldstrafe festzulegen und auf den Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten (Berufungsbegründung S. 2; 19 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 62).