Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen qualifiziert grober - 17 - Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von Fr. 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2017 für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen.