1.7. Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB gehandelt habe, weil das Beschleunigen im Sinne einer Notstandhandlung das einzige verfügbare Mittel gewesen sei, um dem gefährlichen Verhalten von G. zu entkommen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11 f.), kann auf die vorgängigen Ausführungen verwiesen werden. Für das Obergericht ist erstellt, dass es sich bei der Geltendmachung des Beschuldigten, wonach er von G. bedrängt worden sei, um eine reine Schutzbehauptung handelt (vgl. E. 1.6.1).