1.6.3. Erfüllt ist schliesslich, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10), auch der subjektive Tatbestand. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Beschuldigten bewusst und wird von ihm im Übrigen nicht bestritten (Berufungsbegründung S. 2, 14). Bei den vom Beschuldigten gezeigten Fahrmanövern ging es darum, die Kräfteverhältnisse zwischen den Fahrzeugen wie auch das fahrerische Können zu messen.