152). Weiter hat er diverse Fahrzeuge mit einer massiven Geschwindigkeit überholt. Entgegen der Vorinstanz sind diese Verstösse nicht einzeln als qualifiziert grobe, grobe und einfache Verkehrsregelverletzungen zu qualifizieren, sondern insgesamt unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Dies ist damit zu begründen, dass die vom Beschuldigten begangenen - 16 -