1.6.2. Zusammengefasst ist unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen, hat der Beschuldigte doch im Rahmen eines Rennens eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer mindestens vergleichbaren Schwere von jenen von Art. 90 Abs. 4 SVG begangen. Dazu gehört auch, dass er jeweils parallel auf gleicher Höhe wie G. fuhr, ohne Grund seine Geschwindigkeit verlangsamte, um genügend Distanz für die Beschleunigungsphase aufzubauen, und anschliessend ein Beschleunigungsrennen gegen G. durchführte, wodurch der Verkehrsfluss unnötigerweise beeinträchtigt wurde (vgl. UA act. 152).