Eine Fehlreaktion des Beschuldigten, von G. oder eines anderen Verkehrsteilnehmers hätte unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten geführt. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise nicht nur ein hohes Risiko für sich selbst geschaffen, sondern auch für G., dessen Beifahrerin I., sowie die Insassen der mit hoher Geschwindigkeit überholten Fahrzeuge.