und sodann auch vom Beschuldigten bestätigt worden ist (UA act. 134). Hinzu kommt, dass sich die Verkehrslage wegen der allgemein hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn stetig und sehr rasch verändern kann, Fehl- oder Schreckreaktionen, wie beispielsweise Ausweichmanöver nach links oder rechts anderer Verkehrsteilnehmer sind ohne Weiteres denkbar. Eine Fehlreaktion des Beschuldigten, von G. oder eines anderen Verkehrsteilnehmers hätte unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten geführt.