Nach dem Gesagten ist ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen. Die Fahrmanöver des Beschuldigten, insbesondere das unbegründete Abbremsen, das Parallelfahren mit G. und das erneute unbegründete Beschleunigen sowie die eingestandene massive Geschwindigkeitsüberschreitung um toleranzbereinigt 71 km/h (vgl. METAS Gutachten, UA act. 105), verdeutlichen, dass es letztlich überwiegend vom Zufall abhing, dass sich die Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht realisiert hat.